21. In der Tat mag es ungerecht anmuten, dass ein Dritter, beispielsweise ein neuer Partner einer Gegenpartei, durch das Wahrnehmen eines Beratungstermins einen Anwaltswechsel erzwingen kann. Dennoch kann dies nicht dazu führen, dass eine Ausnahme vom Verbot der Doppelvertretung gemacht wird oder das Vorliegen einer Interessenkollision verneint wird. Es geht darum, das Vertrauen der Klienten in den Anwalt zu schützen und zu verhindern, dass später eine Partei das Gefühl haben kann, ihre Interessen seien nicht genügend vertreten worden (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O, Art. 12 N 102.). Art. 12 lit. c BGFA wurde verletzt.