20. Ist die Disziplinarbeklagte der Meinung, dass bei Vorliegen einer Interessenkollision aussergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen seien, liegt sie ebenfalls falsch. Sie führt aus, dass die Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs gegeben sei, weil bei der ausnahmslosen Pflicht zur Niederlegung aller Mandate so ein sogar zu Unzeit stattfindender Anwaltswechsel durch eine Partei zum Nachteil der anderen Partei erzwungen werden könnte. Sie ist dann sogar der Meinung, dass dies vorliegend gegeben gewesen wäre.