Mithin darf in familienrechtlichen Verfahren per se nicht von gleichgerichteten Interessen ausgegangen werden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als offenbar beim Scheidungsklienten bereits ein Verfahren vor Gericht hängig war – sonst hätte der Disziplinarbeklagten der umstrittene Mietvertrag des Anzeigers nicht vom Gegenanwalt über das Gericht zugestellt werden können.