19. Führt die Disziplinarbeklagte aus, sie sei davon ausgegangen, dass die Interessen der beiden Familien nicht gegensätzlich seien, gibt sie gerade das Bestehen einer Doppelvertretung und einer Interessenkollision zu erkennen. Im Übrigen ist gerade bei Doppelvertretungen in Scheidungsverfahren – anwendbar auf alle familienrechtlichen Verfahren – bereits mehrfach festgehalten worden, dass Vorsicht geboten ist und es letztlich nur zulässig ist, beide Ehegatten zu beraten, es dann aber ausgeschlossen ist, einen Ehegatten gegen den anderen im Prozess zu vertreten.