des anderen Klienten hätte einsetzen können. Es ist nicht auszuschliessen, dass sie Informationen und Unterlagen, auch wenn sie sie nicht gesichtet hat, erhalten hat, die sie gegen den einen und für den anderen Klienten hätte einsetzen können. Da der Anzeiger offenbar bereits mit der Ehefrau des Scheidungsklienten der Disziplinarbeklagten zusammenlebte – sonst hätte keine Diskussion über die Herkunft des dem Grundbuchamt eingereichten Mietvertrages entstehen können –, ist durch die Verbindung des Anzeigers mit der Gegenpartei des Scheidungsklienten eine Doppelvertretung gegeben.