18. Führt die Disziplinarbeklagte aus, der Name des neuen Partners der Ehefrau ihres Scheidungsklienten sei ihr nicht bekannt gewesen, weshalb ihr im Vorfeld der Mediationssitzung mit dem Anzeiger und seiner damaligen Ehefrau kein Zusammenhang bekannt gewesen sei, und im Zeitpunkt, als ihr der Zusammenhang aufgefallen sei – unmittelbar nach der durchgeführten Mediationssitzung – sei noch kein Interessenskonflikt vorhanden gewesen, ist dies falsch. Es geht bei der Beurteilung, ob ein Interessenkonflikt vorhanden ist, nicht um die Frage, ob die Disziplinarbeklagte wirklich etwas gewusst hat, das sie zum Vorteil des einen oder zum Nachteil