9 18. Führt die Disziplinarbeklagte aus, der Name des neuen Partners der Ehefrau ihres Scheidungsklienten sei ihr nicht bekannt gewesen, weshalb ihr im Vorfeld der Mediationssitzung mit dem Anzeiger und seiner damaligen Ehefrau kein Zusammenhang bekannt gewesen sei, und im Zeitpunkt, als ihr der Zusammenhang aufgefallen sei – unmittelbar nach der durchgeführten Mediationssitzung – sei noch kein Interessenskonflikt vorhanden gewesen, ist dies falsch.