O, Art. 12 N 99). Eine Einwilligung spielt aber sowieso keine Rolle. 17. Eine bloss abstrakt vorhandene Möglichkeit der Interessenkollision genügt nicht. Es ist aber bereits zu Beginn einer Vertretung zu prüfen, ob eine (konkrete) Interessenkollision gegeben ist. Hier ist zu betonen, dass bereits der Vorwurf, der eine Klient habe zum Nachteil eines anderen Klienten eine Straftat begangen, zur Genüge klar macht, dass nicht nur eine abstrakte Möglichkeit einer Interessenkollision gegeben ist.