Dieser wollte ja nicht, dass der Scheidungsklient informiert wird, hat die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zur Information des Scheidungsklienten nicht akzeptiert und die Disziplinarbeklagte hat ausgeführt, das Anwaltsgeheimnis habe sie jederzeit eingehalten. Daraus folgt zwingend, dass der Scheidungsklient über die Doppelvertretung nicht informiert ist und daher auch nicht hat einwilligen können. Eine Doppelvertretung ausserhalb von Gerichtsverfahren – vorliegend geht es offensichtlich nicht nur um Beratungen – wäre nur zulässig, wenn beide Parteien einwilligen, was gerade nicht der Fall ist (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O, Art.