Einerseits kann nur im Rahmen der Beratung in eine Doppelvertretung eingewilligt werden, was vorliegend betreffend Strafverfahren und Eheschutz- und Scheidungsverfahren offensichtlich nicht der Fall ist. Und andererseits liegt auch nur die Einwilligung eines Klienten vor, nämlich diejenige des Anzeigers. Dieser wollte ja nicht, dass der Scheidungsklient informiert wird, hat die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zur Information des Scheidungsklienten nicht akzeptiert und die Disziplinarbeklagte hat ausgeführt, das Anwaltsgeheimnis habe sie jederzeit eingehalten.