16. Es wird von der Disziplinarbeklagten mehrfach darauf verwiesen, dass der Anzeiger von der Vertretung des Ehemannes seiner neuen Partnerin gewusst habe und mit der Weitervertretung einverstanden sei, er habe schliesslich ausgeführt, er habe nicht beabsichtigt, dass sie alle Mandate niederlegen müsse. Dies spielt aus zwei Gründen keine Rolle: Einerseits kann nur im Rahmen der Beratung in eine Doppelvertretung eingewilligt werden, was vorliegend betreffend Strafverfahren und Eheschutz- und Scheidungsverfahren offensichtlich nicht der Fall ist.