8 schädigter, der «Scheidungsklient» der Disziplinarbeklagten dagegen als Beschuldigter betroffen sind. Damit sind die betroffenen Parteien Gegenparteien, so dass sich die Doppelvertretung offensichtlich zeigt: Genauso wie Ehegatten im Scheidungsverfahren nicht vom gleichen Anwalt vertreten werden können – auch wenn sie behaupten, gleichlautende, sich nicht widersprechende Interessen zu haben – können nicht gleichzeitig Beschuldigter und Opfer bzw. geschädigte Partei vom gleichen Anwalt vertreten werden.