MANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 12 N 107a). Wird das Verbot so streng ausgelegt, dass es gar zwischen Mitbeschuldigten gilt, gilt es umso mehr bei Vertretung von Gegenparteien oder deren Angehörigen, was vorliegend der Fall ist. Betreffend Strafverfahren geht es eben nicht einmal um Mitbeschuldigte, sondern um den Beschuldigten selbst und um den Geschädigten: Aus der Vorladung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern geht klar hervor, dass der Anzeiger als Ge-