Tendenziell ist von einem generellen Verbot der Mehrfachvertretung im Strafprozess auszugehen (BGE 134 II 108 E. 4.2.3). In der Lehre stösst diese Auffassung auf Zustimmung (FELLMANN, a.a.O., N 360; FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 12 N 107a; BRUNNER/HENN/KRIESI, Anwaltsrecht, S. 129 f.). Eine unzulässige Mehrfachvertretung liegt nicht nur vor, wenn es um die gleiche Streitsache geht. Es ist hinreichend, dass ein Sachzusammenhang besteht (FELL- MANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 12 N 96a und 103a) und sich widersprechende Interessen bestehen (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 12 N 103). Dies ist auch der Fall, wenn ein ehemaliger Verteidiger eines Angeklagten in