angeschuldigten ausüben, selbst wenn die Mandanten der Mehrfachvertretung zustimmen (BGE 1B_7/2009 E. 5.5; 1B_613/212 E. 2.2). Eine Mehrfachverteidigung kann allenfalls ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitangeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihr Prozessinteresse nach den konkreten Umständen nicht divergiert. Ist absehbar, dass entsprechende Differenzen und Interessenkollisionen auftauchen, ist eine Mehrfachvertretung verboten (BGE 1B_7/2009 E. 5.8).