12 N 96f.). Im Prozess gilt das Verbot der Doppelvertretung uneingeschränkt – eine Einwilligung der Klienten in eine Doppelvertretung ist nur im Rahmen der Rechtsberatung möglich. Liegt eine solche – zulässige – Doppelvertretung vor, hat der Anwalt alle Mandate niederzulegen, sobald Meinungsverschiedenheiten auftreten, welche zum Prozess führen könnten (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 12 N 99).