13. Eine unzulässige Doppelvertretung liegt vor, wenn verschiedene Parteien beraten oder vor Gericht vertreten werden, deren Interessen sich widersprechen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn es um die gleiche Streitsache geht, sondern vielmehr auch dann, «wenn der Anwalt mit der Annahme eines Mandates Gefahr läuft, Interessen eines Dritten, den er bereits in einer anderen Angelegenheit vertritt, zu verletzen». Zumindest ein Sachzusammenhang muss aber gegeben sein (FELL- MANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 12 N 96f.).