12. Nach bundesgerichtlicher Auffassung muss im Einzelfall allerdings ein konkreter Interessenkonflikt bestehen, damit von einer unzulässigen Interessenkollision gesprochen werden kann. Würde zur Bejahung eines Interessenkonflikts bereits die blosse abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen auftreten können, genügen, wäre es einem Rechtsanwalt unmöglich, überhaupt zeitgleich zwei Personen zu vertreten, da Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Streitgegenstandes immer denkbar seien (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 12 N 84b und N 87).