Dabei ist nicht nur die Vertretung der Interessen eines Mandanten, welche denjenigen eines anderen Klienten direkt entgegenstehen, untersagt; der Anwalt darf vielmehr auch keine Drittperson vertreten, deren Interessen diejenigen eines Mandanten in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 12 N 84). Unterschieden werden dabei insbesondere drei Fallkonstellationen von Interessenkonflikten: Übernimmt der Anwalt die Wahrung fremder Interessen, die seinen eigenen Interessen zuwiderlaufen, liegt ein persönlicher Interessenkonflikt vor.