Die Disziplinarbeklagte anerkennt schliesslich, dass bei Bestehen eines Interessenkonflikts grundsätzlich sämtliche Mandate niederzulegen seien. Trotzdem ist sie der Meinung, dass die aussergewöhnlichen Umstände zu berücksichtigen seien, da sonst die Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs gegeben sei, weil bei der ausnahmslosen Pflicht zur Niederlegung aller Mandate so ein sogar zu Unzeit stattfindender Anwaltswechsel durch eine Partei zum Nachteil der anderen Partei erzwungen werden könnte. Auch dies könne vorliegend nicht ausgeschlossen werden, weil zeitgleich mit der Anzeige die neue Partnerin des Anzeigers ihren Ehemann in drei Verfahren (Berufung, Beschwerde und Klage) involviert habe.