Bei ihrem Scheidungsklienten sei es um Obhuts- und Unterhaltsfragen gegangen und ihre Vollmacht habe sich alleine auf das Eheschutzverfahren bezogen. Ihr Mandat habe sich nicht auf Strafanzeigen bezogen, während sich bei der Mediation ihr Auftrag auf das Führen des Verfahrens und auf das Erteilen von Rechtsauskünften beschränkt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass die Interessen der beiden Familien nicht gegensätzlich seien. Es habe auch noch kein Loyalitätskonflikt bestanden, weil die Scheidung der einen Familie in keinem Zusammenhang mit der Trennung der anderen Familie gestanden sei. Sie habe in keinem Verfahren Informationen erhalten, die sie im anderen hätte verwenden können.