Der Name des neuen Partners der Ehefrau ihres Scheidungsklienten, also des Anzeigers, sei ihr nicht bekannt gewesen, weshalb ihr im Vorfeld der Mediationssitzung mit dem Anzeiger und seiner damaligen Ehefrau kein Zusammenhang bekannt gewesen sei. Im Zeitpunkt, als ihr der Zusammenhang aufgefallen sei – unmittelbar nach der durchgeführten Mediationssitzung – sei noch kein Interessenskonflikt vorhanden gewesen. Bei ihrem Scheidungsklienten sei es um Obhuts- und Unterhaltsfragen gegangen und ihre Vollmacht habe sich alleine auf das Eheschutzverfahren bezogen.