5. Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 stellte die Präsidentin der Anwaltsaufsichtsbehörde fest, dass die Disziplinarbeklagte im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist, und eröffnete gegen sie ein Verfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61). Der Disziplinarbeklagten wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine ausführliche Stellungnahme einzureichen. 6. In der Stellungnahme von 18. Februar 2025 beantragte die Disziplinarbeklagte sinngemäss, es seien keine Disziplinarmassnahmen gegen sie zu ergreifen.