Betreffend Drohung hielt sie fest, dass der Anzeiger festgehalten habe, dass er unter keinen Umständen möchte, dass ihr Scheidungsklient von der Mediation erfahre. Sie habe ihm erklärt, dass sie diesen Klienten für den Fall einer Niederlegung gerne über den Grund informieren möchte und bat daher um eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Sie habe ihm nicht mit rechtlichen Schritten gedroht.