Betreffend Weiterleitung des Mietvertrages an ihren Scheidungsklienten führte sie aus, dass sie diesen vom Gegenanwalt, also vom Anwalt der neuen Partnerin des Anzeigers, erhalten habe. Diese Post habe sie an ihren Klienten weitergeleitet, im Übrigen wisse sie gar nicht, welche Unterlagen ihr vom Anzeiger und seiner damaligen Ehefrau übergeben worden seien, da sie diese nicht gesichtet habe.