3 den Anschein der Unvereinbarkeit zu erwecken. Sie habe so ausschliessen wollen, dass sie im Rahmen der Mediation Informationen erhalten könnte, die im Verfahren ihres Scheidungsklienten von Relevanz hätten sein können. Das Scheidungsmandat habe sie damals nicht niedergelegt, da sie über keine vor- oder nachteiligen Informationen verfügt habe, der Anzeiger und seine damalige Ehefrau vom anderen Mandatsverhältnis gewusst hätten und für den Scheidungsklienten eine Niederlegung zeitlich ungünstig gewesen wäre.