3. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 setzte der damalige Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde der Disziplinarbeklagten Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen an (pag. 21). Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass sie einen Wechsel von C.________, wo sie früher tätig war, zu D.________ zusammen mit einer neuen Bestätigung der Berufshaftpflichtversicherung der Anwaltsaufsichtsbehörde zu melden habe, was sie am nächsten Tag erledigt hat (pag. 23).