13). - Mit Mail vom 11. Oktober 2024 teilte die Disziplinarbeklagte dem Anzeiger und seiner damaligen Ehefrau mit, was anlässlich des (Mediations-)Gesprächs vom 20. September 2024 mit ihm besprochen worden war – offenbar war bereits einlässlich über die Scheidungsnebenfolgen diskutiert worden und es waren schon teilweise Lösungen gefunden worden (pag. 15). 2. Am 29. Oktober 2024 wurde dem Anzeiger mitgeteilt, dass ihm nach dem kantonalen Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukomme, er aber wunschgemäss über den Ausgang des Verfahrens informiert werde (pag. 19).