24. Die Disziplinarbeklagte wird zudem aufgefordert, in Zukunft, bei der Aufbewahrung und Auswertung von Informationen, die ihr von ihrer Klientschaft übermittelt werden, die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen. 25. Bei diesem Ergebnis sind gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Kosten des Disziplinarverfahrens der Disziplinarbeklagten aufzuerlegen. Gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG besteht weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung. 5 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: