Massnahmen die Disziplinarbeklagte tatsächlich ergriffen hat, um einen Rückfall zu verhindern, muss zudem eine Strafe verhängt werden. 22. Unter Berücksichtigung der anderen oben genannten Gründe, die für sie sprechen, kommt jedoch nur eine Verwarnung oder ein Verweis in Betracht, da die anderen Sanktionen in Anbetracht der festgestellten Verstösse zu hart sind. 23. Nach diesen Ausführungen spricht die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Bern eine Verwarnung gegen die Disziplinarbeklagte aus.