- Die Disziplinarbeklagte hat vertrauliche Informationen von über 155 ihrer Kunden weitergegeben, die durch ihren Namen, Vornamen, Kontaktdaten und den Betreff ihres Mandats klar erkennbar sind. - Die Disziplinarbeklagte plädierte auf schuldhafte Unachtsamkeit. Es gibt keine Anzeichen, welche dagegen sprechen. - Die Disziplinarbeklagte hat die ihr vorgeworfenen Handlungen zugegeben. - Der Klientschaft der Disziplinarbeklagten ist durch das Fehlverhalten offenbar kein Schaden entstanden.