Sie ist jedoch verpflichtet, die Gleichbehandlung, das Willkürverbot sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten und muss jede Überschreitung oder jeden Missbrauch des ihr eingeräumten Ermessens vermeiden (BAUER A. UND BAUER P., in: CR-LLCA, Nr. 18 ad Art. 18 LLCA). 4 20. Im vorliegenden Fall müssen die folgenden Elemente berücksichtigt werden, um zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass eine Sanktion angemessen ist: