Sie muss sich von den Interessen des Berufsstandes sowie den Erfordernissen des Schutzes der Öffentlichkeit leiten lassen und verfügt daher über einen grossen Ermessensspielraum. Mit anderen Worten: Sie entscheidet frei über die Zweckmäßigkeit der Strafverfolgung und sie entscheidet auch über die Zweckmässigkeit der Disziplinarmassnahme, die sie verhängen will. Sie ist jedoch verpflichtet, die Gleichbehandlung, das Willkürverbot sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten und muss jede Überschreitung oder jeden Missbrauch des ihr eingeräumten Ermessens vermeiden (BAUER A. UND BAUER P., in: CR-LLCA, Nr. 18 ad Art.