19. Es sei daran erinnert, dass das Disziplinarrecht eine Kannvorschrift ist und sehr stark von Opportunitätserwägungen abhängt. Daher ist die Aufsichtsbehörde, die eine Meldung über Sachverhalte erhalten hat, die eine Verletzung der Berufsregeln darstellen könnten, nicht verpflichtet, das Verfahren zu eröffnen, fortzusetzen und gegebenenfalls die festgestellten Verstösse zu ahnden. Sie muss sich von den Interessen des Berufsstandes sowie den Erfordernissen des Schutzes der Öffentlichkeit leiten lassen und verfügt daher über einen grossen Ermessensspielraum.