Dass sie vor der Weitergabe dieser Informationen an die Anzeigerin von den Klienten befreit worden sei, wird von der Disziplinarbeklagten nicht geltend gemacht. Im Gegenteil bestreitet sie nicht, einen Fehler begangen zu haben. 17. Es muss daher eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch die Nichtbeachtung von Art. 13 BGFA festgestellt werden. 18. Artikel 17 BGFA sieht verschiedene Disziplinarmassnahmen vor, die von einer Verwarnung bis hin zu einem endgültigen Berufsverbot reichen.