16. Angesichts des Inhalts des USB-Sticks (Namen und Vornamen von 155 Klienten, der Gegenstand ihres Mandats, juristische Schriftstücke, Korrespondenz mit Klienten und Behörden, Aktennotizen und andere Honorarnoten), ist es offensichtlich, dass die Disziplinarbeklagte Informationen weitergegeben hat, die ihr von ihren Klienten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Anwältin anvertraut worden sind und dass diese Informationen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Dass sie vor der Weitergabe dieser Informationen an die Anzeigerin von den Klienten befreit worden sei, wird von der Disziplinarbeklagten nicht geltend gemacht.