3 langt) oder der Verletzung von Art. 321 StGB (die eine Offenbarung verlangt) verwechselt werden. 14. Das Bundesgericht hat ebenfalls festgehalten, dass die Pflicht, das Berufsgeheimnis zu gewährleisten, zur Pflicht gehört, den Anwaltsberuf im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Urteil 2C_247/2010 vom 16. Februar 2011, E. 7.1).