13. Gemäss der Lehre verletzt ein Anwalt sein Berufsgeheimnis, wenn er mündlich, schriftlich, durch Gesten oder durch die Übergabe von Dokumenten Tatsachen mitteilt, die dem Geheimnis unterliegen (BOHNET / MARTENET, Droit de la profession d'avocat, Nr. 1843). Gemäss der Lehre muss ein Anwalt im Sinne von Art. 13 BGFA sanktioniert werden, ohne dass ein Geheimnis notwendigerweise offenbart wird. Diese Auslegung wird gemäss den Autoren durch den Wortlaut des Gesetzestextes und dem Zweck der Norm gestützt. Tatsächlich darf Art. 13 BGFA nicht mit der Verletzung des vertraglichen Berufsgeheimnisses (die einen Schaden ver-