12. Gemäss Art. 13 BGFA unterliegt der Rechtsanwalt in allen Angelegenheiten, die ihm von seinen Klienten in Ausübung seines Berufes anvertraut werden, dem Berufsgeheimnis; diese Pflicht ist zeitlich nicht begrenzt und gilt gegenüber Dritten. Die Entbindung vom Berufsgeheimnis verpflichtet den Rechtsanwalt nicht zur Offenlegung von Tatsachen, die ihm anvertraut worden sind (Abs. 1). Gem. Abs. 2 achtet er darauf, dass seine Hilfspersonen das Berufsgeheimnis wahren.