11. Artikel 12 BGFA enthält die Berufsregeln, denen die Anwältinnen und Anwälte unterworfen sind. Gemäss Art. 12 lit. a BGFA müssen diese ihren Beruf namentlich sorgfältig und gewissenhaft ausüben. Diese Bestimmung stellt eine Generalklausel dar (BGE 130 II 270, E. 3.2; Urteil 2C_1060/2016 vom 13. Juni 2017, E. 4.1), mit der von Anwältinnen und Anwälten verlangt werden kann, dass sie sich bei der Ausübung ihres Berufs korrekt verhalten.