Sie anerkannte, dass dies ein Verschulden ihrerseits darstellte, wobei es der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern überlassen sei, ob eine und wenn ja, welche Sanktion angemessen sei (pag. 83 ff.). 8. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 nahm die Präsidentin der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Kenntnis von der Stellungnahme der Disziplinarbeklagten vom 17. Januar 2025 und leitete die Akten zur weiteren Bearbeitung an den Referenten, Rechtsanwalt Michael Imhof, weiter (pag. 89).