2 7. Nach erfolgter Fristverlängerung reichte die Disziplinarbeklagte mit Eingabe vom 17. Januar 2025 eine ausführliche Stellungnahme ein. Die Disziplinarbeklagte gab den vorgeworfenen Sachverhalt zu bzw. räumte ein, dass sie durch eine schuldhafte Unachtsamkeit Informationen ohne Zusammenhang mit dem Verfahren 100.2024.118 an die Anzeigerin weitergegeben hatte. Sie anerkannte, dass dies ein Verschulden ihrerseits darstellte, wobei es der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern überlassen sei, ob eine und wenn ja, welche Sanktion angemessen sei (pag.