5. In der kurzen Stellungnahme vom 8. November 2024 führte die Disziplinarbeklagte aus, dass der in der Anzeige erhobene Vorwurf zutreffend sei. Im betroffenen Beschwerdeverfahren sei aus Versehen der falsche USB-Stick eingereicht worden. Nach Kenntnisnahme seien umgehend Massnahmen ergriffen worden, um künftig derartige Vorfälle zu verhindern (pag. 69).