Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 24 241 Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. März 2025 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin), Rechtsanwalt Imhof (Refe- rent), Rechtsanwalt Prof. Dr. Stalder, Oberrichterin Friederich Hörr, Gerichtspräsident Paronitti Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern Anzeigerin gegen A.________ Disziplinarbeklagte Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 15. Oktober 2024 Regeste: Verletzung der Sorgfaltspflicht von Art. 12 lit. a BGFA durch Nichtbeachtung von Art. 13 BGFA Die Disziplinarbeklagte reichte beim Verwaltungsgericht einen USB-Stick mit Informatio- nen zu 155 Klienten ohne Zusammenhang mit dem betroffenen Verfahren ein. Erwägungen: 1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung (nach- folgend Anzeigerin), hat durch seine Präsidentin, B.________, am 15. Oktober 2024 bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern (gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61]) - eine Anzeige gegen Rechtsanwältin A.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagte) eingereicht (pag. 1 ff.). Die Anzeigerin führte aus, dass die Disziplinarbeklagte im Rahmen des hängigen Verfahrens Nr. 100.2024.118 als Beilage 5 zu ihrer Beschwerde vom 15. April 2024 einen USB-Stick EMTEC 32 GB übermittelt habe, auf dem sich 3 Sprachnachrich- ten von Herrn X befinden sollten. Bei der Einsichtnahme des USB-Sticks durch die Gerichtsschreiberin habe jedoch festgestellt werden müssen, dass dieser verschie- dene Kundendossiers enthalten habe, insbesondere: 121 im Dossier «Ausländer- recht», 34 im Dossier «Solidaritätsfall Frauen und Opferhilfe» sowie verschiedene juristische Schriften und Dokumente anderer Kunden. 2. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 ersuchte der damalige Präsident der An- waltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern um Zustellung des Dossiers 100.2024.118 bzw. der Screenshots der irrtümlich von der Disziplinarbeklagten an die Anzeigerin übermittelten Informationen, die Gegenstand der Anzeige vom 15. Oktober 2024 waren (pag. 7). 3. Mit Mitteilung vom 21. Oktober 2024 forderte der damalige Präsident der Anwalts- aufsichtsbehörde des Kantons Bern die Disziplinarbeklagte auf, bis zum 12. No- vember 2024 zur Anzeige Stellung zu nehmen (pag. 9). 4. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 stellte die Anzeigerin das Dossier 100.2024.118 sowie Ausdrucke der Screenshots der strittigen Informationen, die Gegenstand der Anzeige waren, der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern zu (pag. 11 ff.). Aus diesen Screenshots des USB-Sticks, geht hervor, dass die Disziplinarbeklagte Dossiers von 155 Kunden ohne Zusammenhang mit dem Verfahren 100.2024.118 zugestellt hatte. Diese Dossiers enthielten Dokumente wie Belegeinträge, Be- schwerden, Briefe, Aktennotizen sowie Honorarnoten. 5. In der kurzen Stellungnahme vom 8. November 2024 führte die Disziplinarbeklagte aus, dass der in der Anzeige erhobene Vorwurf zutreffend sei. Im betroffenen Be- schwerdeverfahren sei aus Versehen der falsche USB-Stick eingereicht worden. Nach Kenntnisnahme seien umgehend Massnahmen ergriffen worden, um künftig derartige Vorfälle zu verhindern (pag. 69). 6. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 eröffnete der damalige Präsident der An- waltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ein Disziplinarverfahren gegen die Diszi- plinarbeklagte und setzte ihr eine Frist von 21 Tagen, um zu den in der Anzeige vorgebrachten Vorwürfen ausführlich Stellung zu nehmen (pag. 73 ff.). 2 7. Nach erfolgter Fristverlängerung reichte die Disziplinarbeklagte mit Eingabe vom 17. Januar 2025 eine ausführliche Stellungnahme ein. Die Disziplinarbeklagte gab den vorgeworfenen Sachverhalt zu bzw. räumte ein, dass sie durch eine schuldhaf- te Unachtsamkeit Informationen ohne Zusammenhang mit dem Verfahren 100.2024.118 an die Anzeigerin weitergegeben hatte. Sie anerkannte, dass dies ein Verschulden ihrerseits darstellte, wobei es der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern überlassen sei, ob eine und wenn ja, welche Sanktion angemessen sei (pag. 83 ff.). 8. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 nahm die Präsidentin der Anwaltsaufsichts- behörde des Kantons Bern Kenntnis von der Stellungnahme der Disziplinarbeklag- ten vom 17. Januar 2025 und leitete die Akten zur weiteren Bearbeitung an den Referenten, Rechtsanwalt Michael Imhof, weiter (pag. 89). 9. Die Disziplinarbeklagte ist seit dem 7. August 2018 im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Der mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 beanstandete Sachver- halt beschlägt ihre Berufsausübung im Kanton Bern. Damit ist die sachliche, örtli- che und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern gegeben (Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 10. Aus der Aktenanalyse ergibt sich folgender Hauptvorwurf und potenzieller Verstoss der Disziplinarbeklagten: Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht gemäss Art. 12 lit. a BGFA durch eine Verletzung ihres Berufsgeheimnisses gemäss Art. 13 BGFA. 11. Artikel 12 BGFA enthält die Berufsregeln, denen die Anwältinnen und Anwälte un- terworfen sind. Gemäss Art. 12 lit. a BGFA müssen diese ihren Beruf namentlich sorgfältig und gewissenhaft ausüben. Diese Bestimmung stellt eine Generalklausel dar (BGE 130 II 270, E. 3.2; Urteil 2C_1060/2016 vom 13. Juni 2017, E. 4.1), mit der von Anwältinnen und Anwälten verlangt werden kann, dass sie sich bei der Ausübung ihres Berufs korrekt verhalten. 12. Gemäss Art. 13 BGFA unterliegt der Rechtsanwalt in allen Angelegenheiten, die ihm von seinen Klienten in Ausübung seines Berufes anvertraut werden, dem Be- rufsgeheimnis; diese Pflicht ist zeitlich nicht begrenzt und gilt gegenüber Dritten. Die Entbindung vom Berufsgeheimnis verpflichtet den Rechtsanwalt nicht zur Of- fenlegung von Tatsachen, die ihm anvertraut worden sind (Abs. 1). Gem. Abs. 2 achtet er darauf, dass seine Hilfspersonen das Berufsgeheimnis wahren. 13. Gemäss der Lehre verletzt ein Anwalt sein Berufsgeheimnis, wenn er mündlich, schriftlich, durch Gesten oder durch die Übergabe von Dokumenten Tatsachen mit- teilt, die dem Geheimnis unterliegen (BOHNET / MARTENET, Droit de la profession d'avocat, Nr. 1843). Gemäss der Lehre muss ein Anwalt im Sinne von Art. 13 BGFA sanktioniert werden, ohne dass ein Geheimnis notwendigerweise offenbart wird. Diese Auslegung wird gemäss den Autoren durch den Wortlaut des Geset- zestextes und dem Zweck der Norm gestützt. Tatsächlich darf Art. 13 BGFA nicht mit der Verletzung des vertraglichen Berufsgeheimnisses (die einen Schaden ver- 3 langt) oder der Verletzung von Art. 321 StGB (die eine Offenbarung verlangt) ver- wechselt werden. 14. Das Bundesgericht hat ebenfalls festgehalten, dass die Pflicht, das Berufsgeheim- nis zu gewährleisten, zur Pflicht gehört, den Anwaltsberuf im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Urteil 2C_247/2010 vom 16. Februar 2011, E. 7.1). 15. Schliesslich muss die Einhaltung des Berufsgeheimnisses anhand der vom Anwalt getroffenen Massnahmen beurteilt werden. In diesem Sinne ist die Lehre der An- sicht, dass die Anwälte sicherstellen müssen, dass die Kanzlei wie ein geschlosse- nes System organisiert ist, aus dem vertrauliche Informationen nicht entweichen können (GURTNER JÉRÔME, Les nouvelles technologies et la responsabilité des avocats: La cybersécurité et l'intelligence artificielle, in: Christine Chap- puis/Bénédict Winiger (Hrsg.), Responsabilité civile et nouvelles technologies, Journée de la responsabilité civile 2018, Zürich 2019, S. 45 ff. und die zitierten Verweise). 16. Angesichts des Inhalts des USB-Sticks (Namen und Vornamen von 155 Klienten, der Gegenstand ihres Mandats, juristische Schriftstücke, Korrespondenz mit Klien- ten und Behörden, Aktennotizen und andere Honorarnoten), ist es offensichtlich, dass die Disziplinarbeklagte Informationen weitergegeben hat, die ihr von ihren Kli- enten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Anwältin anvertraut worden sind und dass die- se Informationen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Dass sie vor der Weitergabe dieser Informationen an die Anzeigerin von den Klienten befreit worden sei, wird von der Disziplinarbeklagten nicht geltend gemacht. Im Gegenteil bestreitet sie nicht, einen Fehler begangen zu haben. 17. Es muss daher eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch die Nichtbeachtung von Art. 13 BGFA festgestellt werden. 18. Artikel 17 BGFA sieht verschiedene Disziplinarmassnahmen vor, die von einer Verwarnung bis hin zu einem endgültigen Berufsverbot reichen. 19. Es sei daran erinnert, dass das Disziplinarrecht eine Kannvorschrift ist und sehr stark von Opportunitätserwägungen abhängt. Daher ist die Aufsichtsbehörde, die eine Meldung über Sachverhalte erhalten hat, die eine Verletzung der Berufsregeln darstellen könnten, nicht verpflichtet, das Verfahren zu eröffnen, fortzusetzen und gegebenenfalls die festgestellten Verstösse zu ahnden. Sie muss sich von den In- teressen des Berufsstandes sowie den Erfordernissen des Schutzes der Öffentlich- keit leiten lassen und verfügt daher über einen grossen Ermessensspielraum. Mit anderen Worten: Sie entscheidet frei über die Zweckmäßigkeit der Strafverfolgung und sie entscheidet auch über die Zweckmässigkeit der Disziplinarmassnahme, die sie verhängen will. Sie ist jedoch verpflichtet, die Gleichbehandlung, das Willkür- verbot sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten und muss jede Überschreitung oder jeden Missbrauch des ihr eingeräumten Ermessens vermei- den (BAUER A. UND BAUER P., in: CR-LLCA, Nr. 18 ad Art. 18 LLCA). 4 20. Im vorliegenden Fall müssen die folgenden Elemente berücksichtigt werden, um zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass eine Sanktion angemessen ist: - Die Disziplinarbeklagte hat vertrauliche Informationen von über 155 ihrer Kun- den weitergegeben, die durch ihren Namen, Vornamen, Kontaktdaten und den Betreff ihres Mandats klar erkennbar sind. - Die Disziplinarbeklagte plädierte auf schuldhafte Unachtsamkeit. Es gibt keine Anzeichen, welche dagegen sprechen. - Die Disziplinarbeklagte hat die ihr vorgeworfenen Handlungen zugegeben. - Der Klientschaft der Disziplinarbeklagten ist durch das Fehlverhalten offenbar kein Schaden entstanden. - Die Disziplinarbeklagte behauptete zwar, sie habe Massnahmen ergriffen, da- mit dieser Fehler nicht mehr vorkomme, ohne jedoch die ergriffenen Massnah- men konkret zu erläutern. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass auch die Ur- sache des Fehlers nicht bekannt ist (Sekretariatsfehler, persönlicher Fehler). - Die Disziplinarbeklagte ist seit dem 7. August 2018 im Anwaltsregister einge- tragen. Sie wurde bisher noch nie diszipliniert. 21. Die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist der Ansicht, dass sie nicht dar- auf verzichten kann, eine Sanktion auszusprechen, die dem Umfang der übermittel- ten Informationen Rechnung trägt (155 Dossiers, was darauf hindeutet, dass die Disziplinarbeklagte auf einem USB-Stick eine grosse Menge an Informationen über ihre Klienten ohne besonderen Schutz, insbesondere einen Zugangscode, einen verschlüsselten Schlüssel oder ein anderes biometrisches Identifikationsmittel, das ihr allein den Zugriff auf diese Informationen ermöglicht, aufbewahrt). Da die An- waltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern nicht darüber informiert wurde, welche Massnahmen die Disziplinarbeklagte tatsächlich ergriffen hat, um einen Rückfall zu verhindern, muss zudem eine Strafe verhängt werden. 22. Unter Berücksichtigung der anderen oben genannten Gründe, die für sie sprechen, kommt jedoch nur eine Verwarnung oder ein Verweis in Betracht, da die anderen Sanktionen in Anbetracht der festgestellten Verstösse zu hart sind. 23. Nach diesen Ausführungen spricht die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Bern eine Verwarnung gegen die Disziplinarbeklagte aus. 24. Die Disziplinarbeklagte wird zudem aufgefordert, in Zukunft, bei der Aufbewahrung und Auswertung von Informationen, die ihr von ihrer Klientschaft übermittelt wer- den, die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen. 25. Bei diesem Ergebnis sind gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Kosten des Disziplinar- verfahrens der Disziplinarbeklagten aufzuerlegen. Gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG be- steht weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung. 5 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. A.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit a BGFA i.V.m. Art. 13 BGFA und in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA verwarnt. 2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 werden der Disziplinarbeklag- ten zur Zahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Disziplinarbeklagten 4. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 14. März 2025 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Die Präsidentin: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ge- führt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 6