2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 werden der Disziplinarbeklagten zur Zahlung auferlegt. 3. Parteikostenersatz und/oder Parteientschädigung werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Disziplinarbeklagten 5. Mitzuteilen: - der Anzeigerin die Art der Erledigung des Verfahrens gemäss Art. 32 Abs. 2 KAG - der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich gemäss Art. 16 Abs. 3 BGFA Bern, 18. August 2025 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Die Präsidentin: