28. Die Verfahrenskosten bestimmt auf CHF 1'500.00 sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Anwältin oder der Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 KAG). 7 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Disziplinarbeklagte erhält eine Verwarnung wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA.