26. Insgesamt handelt es sich um ein isoliertes Vergehen. Für die ins Recht gelegten Akten wurde später die Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis gewährt. Die Disziplinarbeklagte ist bis anhin zudem noch nie diszipliniert worden. 27. Nach dem Gesagten und in Anbetracht aller Umstände erscheint vorliegend eine Verwarnung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA als angebrachte und verhältnismässige Disziplinarmassnahme. V. Kosten