6 das berufliche Vorleben der Anwältin. Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren; dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin innerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, die fehlbare Anwältin zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen sowie den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten bzw. Störungen des Ganges der Rechtspflege zu verhindern (THOMAS POLEDNA, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 17 N 15 und 23 ff.).