22. Gemäss Art. 13 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Der Anwalt bzw. die Anwältin ist aber nur dem Klienten gegenüber, und nicht auch der Gegenpartei zum Schweigen verpflichtet (NATER/ZINDEL in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 13 N 60). 23. Die Disziplinarbeklagte hat keine vertraulichen Informationen ihres Klienten, sondern solche der Gegenpartei offengelegt. Diese sind von Art. 13 BGFA nicht geschützt. Eine Verletzung von Art. 13 BGFA liegt demnach nicht vor. IV. Sanktion