21. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Disziplinarbeklagte, indem sie die Berechtigung ihres Mandanten zur Verwertung der Unterlagen trotz Anzeichen dafür, dass sie widerrechtlich beschafft worden sein könnten, nicht abgeklärt und die Unterlagen der KESB eingereicht hat, und indem sie ihren Klienten dadurch dem Risiko einer Strafverfolgung ausgesetzt hat, die Berufspflicht der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA verletzt hat (vgl. auch WALTER FELLMANN, Kommentar zu BGer 2C_209/2022 vom 22. November 2022 in: AJP 2023, S. 383, 386). c) Berufsgeheimnis nach Art. 13 BGFA